Mörtelpatrone FHB II-P 12X75 (10 Stück)

SKU
829746
Artikelnummer
829746
Artikeltyp Chemische Dübel: Injektionssystem
Herstellerbezeichnung: Mörtelpatrone
Bohr-Ø (mm): 12 mm
Bohrlochtiefe min (mm): 90 mm
Verankerungstiefe min. (mm): 75 mm
Montagetechnik: Kleben & Gewindestange
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Technische Daten
Hersteller fischer Deutschland
LAN 096848
Artikeltyp Chemische Dübel Injektionssystem
Herstellerbezeichnung Mörtelpatrone
Bohr-Ø (mm) 12 mm
Bohrlochtiefe min (mm) 90 mm
Verankerungstiefe min. (mm) 75 mm
Montagetechnik Kleben & Gewindestange
passend für FHB II-A S M 12 x 75
Material Chemische Dübel Mörtel
Geeignet für Beton Ja
Zulassung für Werkstoffe gerissener und ungerissener Beton C20/25 bis C50/60
Marke fischer
Prüfzeichen ETA-05/0164
Inhalt (st) 10 st
Serie FHB II-P
Modell 12x75
Originalherstellertext kurz fischer Patrone FHB II-P 12 x 75; gleiches Lastniveau wie mit Injektionsmörtel - aber ohne Bohrlochreinigung; höchste Lastwerte in gerissenem Beton. Dadurch werden weniger Befestigungspunkte notwendig; vorportionierte Menge besonders wirtschaftlich bei Einzelbefestigungen. Dies reduziert die Montagezeit und senkt Kosten; ideal für Befestigungen unter Wasser; ETA-Zulassung für gerissenen Beton
Originalherstellertext 1 lang Die fischer Patrone FHB II-P ist eine Systemkomponente des fischer Highbond-Systems FHB II zur Befestigung in ungerissenem und gerissenem Beton. Die Mörtelpatrone enthält einen styrolfreien Vinylestermörtel. Die Mörtelpatrone kann mit den fischer Highbond-Ankerstangen FHB II-A S (Standard), Highbond-Ankerstangen FHB II-A L (lang) aus galvanisch verzinktem Stahl, aus nicht rostendem Stahl und aus hochkorrosionsbeständigem Stahl verwendet werden. Die fischer Highbond-Ankerstangen werden mit dem Setzwerkzeug RA-SDS mit einem Bohrhammer drehend-schlagend gesetzt. Beim Setzvorgang wird die Mörtelpatrone zerstört, durchmischt und aktiviert die Mörtelmasse. Beim Anziehen der Sechskantmutter werden die Konen der Ankerstange in die Mörtelschale gezogen, die sich gegen die Bohrlochwand verspannt.
Kennzeichnung gemäß verordnung (eg) nr. 1272/2008 [clp]
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